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Satzung Hannoverscher Go-Verein e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Hannoverscher Go-Verein e. V.", abgekürzt "HGoV".

(2) Der Sitz des Vereins ist Hannover. Der Sitz ist zugleich der Gerichtsstand.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck

Der Verein hat den Zweck, den Geistessport Go zu pflegen und zu verbreiten. Insbesondere soll die Jugend gefördert werden, sich mit dem Geistessport Go und der Kultur seiner Ostasiatischen Heimatländer auseinander zu setzen. Daneben soll der Verein den Kontakt der Mitglieder untereinander pflegen und Kontakt zu anderen Go-Spielern herstellen, vor allem im europäischen und internationalen Rahmen, besonders zu anderen Vereinigungen und einzelnen Go-Spielern in Ostasien, der Heimat des Go. Die Mitglieder sollen angehalten werden, im Sinne der Völkerverständigung auch Kontakt zu Go-Spielern außerhalb von Deutschland zu suchen. Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder in Niedersachen und Deutschland.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglied kann jede am Go interessierte natürliche oder juristische Person werden.

(3) Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme mit einer Frist von 6 Wochen entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch den gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt aus dem Verein mit Monatsfrist zum Quartalsende, den Ausschluss oder den Tod.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Vereins verstößt oder absichtlich das Ansehen des Vereins schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Auch Beitragsrückstände sind ein Ausschlussgrund.

(6) Alle Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung sowie Antragsrecht an den Vorstand.

(7) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder bestimmt.

§4 Finanzen

(1) Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach der Beitragsordnung Beiträge an den Verein zu zahlen.

(3) Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung, kann aber nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind dem Range nach:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

(3) Die Fachsekretariate

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Aufgabe ist die Beratung und Entscheidung über inhaltliche und organisatorische Fragen des Vereins. Sie entscheidet unter anderem über Satzungsänderungen, die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern, die Entlastung von Vorstandsmitgliedern, die Wahl von Kassenprüfern und die Auflösung des Vereines.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Über den genauen Termin befindet der Vorstand.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Wunsch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. Im letzteren Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen grundsätzlich schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann die Einladung mit Zustimmung des Mitgliedes mit einer Frist von drei Wochen auf fernschriftlichen Weg (per e-Mail oder per Fax) zustellen, muss die Einladung mit der Frist von zwei Wochen aber schriftlich wiederholen, wenn er keine Zugangsbestätigung bekommen hat.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eröffnet. Es wird die ordnungsgemäße Einladung und das Stimmrecht der Anwesenden festgestellt. Stimmberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied, das gegenüber dem Verein keine Beitragsschulden hat. Sofern die Satzung nichts anderes vorgibt, genügt bei Wahlen und Abstimmungen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d.h. mehr Ja- als Nein-Stimmen. Enthaltungen sind zugelassen.

(7) Abstimmungen sind generell offen. Nur auf Antrag von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden.

(8) Auf der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rede- und Antragsrecht und durch Beschluss Dritte Rederecht.

(9) Für Satzungsänderungen wird eine 2/3-Mehrheit benötigt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen ausformuliert in der Einladung enthalten sein.

(10) Ein Antrag auf Auflösung des Vereines ist wie ein Satzungsänderungsantrag zu behandeln. Bei ihm müssen 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Im Falle der Auflösung fließt das Vereinsvermögen der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Hannover (Chado-Kai e.V.) zu. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(11) Ein Vorstandsmitglied oder ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Protokollant verfasst ein Protokoll der Sitzung, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden für zwei Jahre gewählt. Der Tagesordnungspunkt "Wahl" muss in der Einladung angekündigt worden sein. Der Vorsitzende bestimmt nach seiner Wahl die anderen Vorstandsmitglieder.

(3) Scheidet ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied aus oder wird es vom Vorsitzenden aus seinem Amt entlassen, so benennt der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen einen Nachfolger. Scheidet der Vorsitzende aus, so beruft der Restvorstand innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl ein.

(4) Auf der Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende durch Neuwahl abgewählt werden (konstruktives Misstrauensvotum).

(5) Alle Mitglieder können bei Vereinsstreitpunkten den Vorstand als Schlichter anrufen. Beide Parteien unterliegen dann dem Schlichterspruch des Vorstandes. Der Vorstand ist verpflichtet, unparteiisch zu entscheiden.

§8 Kassenprüfer

(1) Die Hauptversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.

(2) Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss der Vorstand jederzeit Einblick in alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.

(3) Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Neuwahl des Vorsitzenden zu erfolgen.

(4) Durch die Kassenprüfer wird kontrolliert, ob die Kassenführung den Grundsätzen des Vereins entsprach und wirtschaftlich war.

(5) Die Kassenprüfer berichten der Hauptversammlung. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.

(6) Die Kassenprüfer empfehlen der Hauptversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.

(7) Die Kassenprüfer sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§9 Die Fachsekretariate

(1) Der Vorsitzende kann nach Bedarf Fachsekretariate einrichten oder auflösen und Mitglieder des Vereins zu Fachsekretären benennen oder entbinden.

(2) Fachsekretariate arbeiten in Abstimmung mit dem Vorstand eigenverantwortlich und berichten an Vorstand und Mitgliederversammlung.

§10 Vertretung des Vereins

Der Verein wird vom Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende kann die Vertretungsmacht auch an Mitglieder des Vereins übertragen.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 20.1.2003 in Kraft. Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 30.1.2007. (Zuvor gültige Fassung.)